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   RG, 16.12.1902 - Rep. VII. 289/02   

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https://dejure.org/1902,283
RG, 16.12.1902 - Rep. VII. 289/02 (https://dejure.org/1902,283)
RG, Entscheidung vom 16.12.1902 - Rep. VII. 289/02 (https://dejure.org/1902,283)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1902 - Rep. VII. 289/02 (https://dejure.org/1902,283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist bei der Enteignung einer Parzelle, die infolge ihres Zusammenhanges mit dem Restgrundstück als Bauland zu bewerten ist, die Entschädigung lediglich nach dem Durchschnittswert des Quadratmeters, oder nach dem Verhältnis des Wertes des ganzen Grundstücks zu dem des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Entschädigung bei Teilenteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 53, 194
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Bedenken gegen die Anrechenbarkeit solcher auch Dritten zuteil werdenden Planungsgewinne sind vor allem mit der Begründung geltend gemacht worden, daß es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, den Planungsgewinn (teilweise) nur bei dem von der Teilenteignung betroffenen Eigentümer abzuschöpfen (so im Grundsatz bereits RGZ 53, 194, 196; 57, 242, 245; umfassende Nachweise bei Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 93 Rdn. 49 ff).
  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).
  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56

    Rechtsmittel

    entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Das gilt auch für (RGZ 53, 194 [196/197]).
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Eine solche Vorteilsausgleichung handelt das angefochtene Urteil auf Seite 24/25 dahin ab: Nach Art. 11 Abs. 1 ZwEG habe bei einer Teilenteignung hinsichtlich der Entschädigung eine Gesamtberechnung stattzufinden, nach Art. 11 Abs. 3 ZwEG werde ein Schaden des Restgrundstücks durch entstehende Vorteile ausgeglichen, hierzu habe aber die Rechtsprechung schon lange den Grundsatz entwickelt, daß Vorteile, die das Enteignungsunternehmen allen Anliegern in gleicher Weise bringe - etwa der Umstand, daß bisher landwirtschaftlich genutztes Land zu Bauland werde -, für eine Ausgleichung nicht zu verwerten seien, wobei das Berufungsgericht auf RGZ 53, 194; 67, 170; RG JW 1915, 931 verweist.
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